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   FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10 K, F   

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FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10 K, F (https://dejure.org/2014,50853)
FG Münster, Entscheidung vom 01.10.2014 - 9 K 4169/10 K, F (https://dejure.org/2014,50853)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 9 K 4169/10 K, F (https://dejure.org/2014,50853)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1134
  • EFG 2015, 933
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 25.08.2010 - I R 103/09

    Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral - International

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Die Klägerin teile zwar nicht die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht komme, wenn die auszugebenden Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung stammten (BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215).

    Aktienoptionspläne können sich aber nicht nur auf echte Aktienoptionen beziehen, sondern statt dessen auch nur virtuelle Aktienoptionen vorsehen, bei denen tatsächlich keine Aktien ausgegeben werden, sondern lediglich Zahlungen erfolgen, die sich am Wert der Aktien orientieren (vgl. zu diesem typischen Verständnis des Regelungsinhalts von Aktienoptionsplänen z.B. Scheffler im Beck´schen Handbuch der Rechnungslegung, B 233 Rückstellungen, Rz. 485 ff.; Herzig, DB 1999, 1; Walter, DStR 2006, 1101; Günkel, StJB 2005/2006, 249, 256; Gelhausen in WP-Handbuch 2012, Bd. I, F 145 ff.; wohl auch Prinz, FR 2011, 234; s.a. BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215).

    b) Nach dem BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09 (BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215; zust. Prinz, FR 2011, 235; Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 EStG Rz. 920 "Aktienoptionspläne") führt die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.

    aaa) Der I. Senat des BFH hat für derartige, eine künftige Wertsteigerung der Aktienvoraussetzende Optionsbedingungen ausdrücklich Zweifel an einer Rückstellungsbildung geäußert (BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215, mit Anm. Buciek, FR 2011, 234).

    (3) Soweit zu den IFRS die Auffassung vertreten wird, eine Rückstellungsbildung sei auch für solche Aktienoptionen zulässig, die erlöschen, wenn die Aktien der Gesellschaft nicht binnen drei Jahren an der Börse eingeführt sein sollten (so Rammert in Münchener Kommentar Bilanzrecht, Band 2, 1FRS, IFRS 2, Rz. 100), steht dies der Senatsentscheidung bereits deshalb nicht entgegen, weil die IFRS-Grundsätze nicht für das Steuerrecht gelten (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215).

    Der BFH hat bislang offen gelassen, ob eine Rückstellungsbildung wegen bereits geleisteter Arbeitsleistungen bereits dann ausscheidet, wenn der Optionsplan für eine Optionsausübung das zukünftige Erreichen bestimmter Aktienkursziele voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215, mit Anm. Buciek, FR 2011, 234).

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 42/04

    Jubiläumsrückstellung auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Wahrscheinlich ist das Entstehen einer Verbindlichkeit dem Grunde nach nur dann, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen; wenn also das Entstehen dem Grunde nach eher zu erwarten ist ("51 %") als das Nichtentstehen (BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956).

    Zwar müsse der die Verpflichtung auslösende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt worden sein; dies könne aber dann nicht gelten, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich, insbesondere im Zeitablauf geschaffen würden (BFH-Urteil vom 05.02.1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 zur Rechtslage vor Einfügung des § 5 Abs. 4 EStG; BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956 zur Rechtslage nach Einfügung des § 5 Abs. 4 EStG).

    Denn für eine Rückstellungsbildung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der Schuldner einer ihn belastenden Verbindlichkeit entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956 zu nicht rechtsverbindlichen und widerruflichen Jubiläumszusagen; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz. 385).

    Ist dieser Erfolg zu einem bestimmten, nach dem Bilanzstichtag liegenden Tag nicht eingetreten, entfällt die Sonderzahlung vollständig (und wird nicht etwa wie in den Fällen einer Jubiläumszuwendung in Form von Aktien nur in ihrem Wert gemindert, vgl. zu Letzterem BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 219, 340, BStBl II 2008, 956).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 62/11

    Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes -

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung entweder - erstens - das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder - zweitens - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen - Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 m.w.N.).

    Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954).

    Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeiten zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 m.w.N.).

    Ein Passivierungsverbot kommt danach allgemein in Betracht, wenn sich ein Anspruch nur auf künftiges, nicht aber auf vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt (BT-Drucks 14/2070, S. 18; BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 62/11, BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 m.w.N.).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Denn abzustellen sei auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (vgl. BFH-Entscheidung vom 12.03.2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 zu Veräußerungskosten).

    (2) Das BFH-Urteil vom 12.03.2014 I R 45/13 (BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719) steht der vorgenannten Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Zwar müsse der die Verpflichtung auslösende Tatbestand im Wesentlichen bereits vor dem Bilanzstichtag erfüllt worden sein; dies könne aber dann nicht gelten, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung kontinuierlich, insbesondere im Zeitablauf geschaffen würden (BFH-Urteil vom 05.02.1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 zur Rechtslage vor Einfügung des § 5 Abs. 4 EStG; BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956 zur Rechtslage nach Einfügung des § 5 Abs. 4 EStG).

    (4) Der BFH hat zwar die Bildung von Rückstellungen für versprochene Gratifikationen (BFH-Urteil vom 07.07.1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753) und Jubiläumszuwendungen (BFH IV R 47/80, BStBl II 1983, 753; IV R 81/84, BStBl. II 1987, 845) auch dann zugelassen, wenn diese an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre und unter der Voraussetzung weiterer Betriebszugehörigkeit auszuzahlen sind.

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Demgegenüber liegt kein Erfüllungsrückstand vor, wenn eine Tätigkeit erbracht wird/wurde, dieser jedoch ein nur im Erfolgsfall zu zahlender Vergütungsanspruch gegenübersteht und der Erfolg noch nicht eingetreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22.08.2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253, dort allerdings aus der Sicht des die Tätigkeit schuldenden Inkassounternehmens; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.01.1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375 zu Abfindungsansprüchen von Handelsvertretern).

    Nach den BFH-Entscheidungen vom 20.01.1983 IV R 168/81 (BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375) und vom 04.02.1999 VIII B 31/98 (BFH/NV 1999, 1076; zust. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz. D 291; wohl auch Schmidt/Weber-Grellet, § 5 Rz. 550 "Ausgleichsverpflichtung"; kritisch Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 EStG Rz. 1000; a.A. Schulz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1506) ist der Kaufmann handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerrechtlich nicht befugt, für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern nach § 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückstellungen zu bilden.

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 26/11

    Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Zudem darf es sich bei den Aufwendungen nicht um (nachträgliche) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts handeln (BFH-Urteil vom 05.06.2014 IV R 26/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886).

    Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist; ausreichend ist allerdings ein faktischer Leistungszwang, dem sich der Steuerpflichtige aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (BFH-Urteil vom 05.06.2014 IV R 26/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886).

  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Der Vergangenheitsbezug setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt; maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Bewertung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Urteile vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302; vom 06.06.2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196 m.w.N.).

    Eine nach den vorstehenden Grundsätzen gebildete Rückstellung mindert schließlich nur dann den steuerlichen Gewinn bzw. das Einkommen, wenn die zu erwartenden Aufwendungen weder einem steuerrechtlichen Abzugsverbot unterliegen (BFH-Urteil vom 06.06.2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196) noch als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 KStG zu beurteilen sind.

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    Denn ein aktueller Börsenkurs spiegelt die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens wider und drückt zugleich deren Erwartung aus, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).
  • BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem

    Auszug aus FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10
    (5) Auch die Abfindung von Arbeitnehmern anlässlich deren Ausscheidens aus dem Betrieb rechtfertigt nicht allein wegen des Zusammenhangs mit der früheren Tätigkeit eine Rückstellungsbildung bereits vor der Kündigungserklärung oder vor einer Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Hessisches FG, Urteil vom 09.12.2004 4 K 3327/03, EFG 2005, 938).
  • BFH, 23.10.2013 - I R 89/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer

  • FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03

    Rückstellungen für Abfindungsverpflichtungen aufgrund von mit ausscheidenden

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

  • BFH, 24.01.2001 - I R 39/00

    Rückstellung für Provisionsfortzahlung

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

  • BFH, 18.06.1980 - I R 72/76

    Arbeitnehmer - Erfolgsprämie - Prämie - Liquiditätslage - Steuerbilanz -

  • BFH, 04.02.1999 - VIII B 31/98

    Handelsvertreter; Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB; Rückstellung

  • BFH, 14.08.1985 - I R 149/81

    GmbH - Gründung - Bargründung - Abweichung von Gesellschaftsvertrag - Einbringung

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

  • BFH, 22.08.2006 - X B 30/06

    Sachaufklärungspflicht; Rückstellungen für schwebende Geschäfte

  • FG Sachsen, 23.10.2013 - 6 K 838/13

    Antrag auf Erlass einer Teileinspruchsentscheidung Ermessensentscheidung des FA

  • BFH, 15.03.2017 - I R 11/15

    Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Oktober 2014  9 K 4169/10 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage hatte lediglich hinsichtlich der Behandlung der Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe Erfolg; im Übrigen hat das Finanzgericht (FG) Münster sie mit Urteil vom 1. Oktober 2014  9 K 4169/10 K,F (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 933) als unbegründet abgewiesen.

  • FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14

    Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine

    ggg) Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 01.10.2014 9 K 4169/10 (EFG 2015, 933, Rz. 95, Rev. I R 11/15) im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen in seinen die dortige Entscheidung nicht tragenden Erwägungen auf das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) verwiesen hat, hält er daran nicht fest.
  • FG Münster, 16.11.2022 - 13 K 3467/19

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni

    Dem Begriff des Wahrscheinlichen ist es wesenseigen, dass das, was als wahrscheinlich bezeichnet wird, das Übergewicht der Gründe ("51 %") für sich hat (BFH-Urteile vom 18.1.2007 IV R 42/04, BFHE 216, 340, BStBl II 2008, 956, Rz. 22; vom 8.7.1982 IV R 158/81, juris, Rz. 22; FG Münster, Urteil vom 1.10.2014 9 K 4169/10 K,F, EFG 2015, 933, Rz. 87).

    Ausreichend ist dabei allerdings ein faktischer Leistungszwang, dem sich der Steuerpflichtige aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht (BFH-Urteile vom 5.6.2014 IV R 26/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886, Rz. 24; vom 29.11.2000 I R 87/99, BFHE 194, 57, BStBl II 2002, 655; vom 10.1.2007 I R 53/05, BFH/NV 2007, 1102; FG Münster, Urteil vom 1.10.2014 9 K 4169/10 K,F, EFG 2015, 933, Rz. 87).

  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

    Der vom FA hingegen bemühte "Verwässerungseffekt" besitze keinen eigenständigen und messbaren wirtschaftlichen Wert, dessen Verhinderung beim Aktionär zu einem "sonstigen Bezug" führen könnte (vgl. Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 01.10.2014 9 K 4169/10 K F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 933, bestätigt durch BFH-Urteil vom 15.03.2017 I R 11/15, BStBl II 2017, 1043).

    Ebenso bewirkt der Barausgleich im Streitjahr 2006 letztlich eine Wertminderung der bestehenden Aktien (vgl. Urteil des FG Münster vom 01.10.2014 9 K 4169/10 K F, EFG 2015, 933).

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